Grundlage ist ein Ratsbeschluss vom 28. Februar 2024, dem zufolge das Förderprogramm um den Fördertatbestand “Aufwertung, Instandsetzung oder Neubau von örtlichen Gemeinschaftseinrichtungen” ergänzt werden soll. Vereine können somit bei baulichen Maßnahmen an ihren Gemeinschaftseinrichtungen unterstützt werden, auch wenn diese keine historische Bausubstanz aufweisen. Möglich ist hierfür ein Zuschuss in Höhe von 30 Prozent der zuwendungsfähigen Brutto-Gesamtkosten (maximal 10.000 Euro). Aber auch Privatpersonen profitieren von der Überarbeitung des Programms, denn die Förderquote für private Maßnahmen wurde von 30 auf 50 Prozent erhöht. Darüber hinaus ist die maximale Fördersumme für Maßnahmen, die der Erhaltung ortsbildprägender Bausubstanz dienen, angepasst worden: Projekte von Privatpersonen können mit bis zu 5.000 Euro gefördert werden, Vereine können weiterhin bis zu 10.000 Euro Förderung erhalten. Bei Maßnahmen zur Aufwertung ortsbildprägender Außenanlagen und Freiflächen wird der Fördersatz für alle Antragstellenden auf 50 Prozent angehoben. Hier können bis zu 1.000 Euro Förderung für Projekte bewilligt werden.
Anträge können jährlich im Zeitraum 1. Januar bis 30. September eingereicht werden. Sobald der Haushalt der Universitätsstadt Siegen mit den entsprechenden Fördermitteln genehmigt ist, kann die Bewilligung der Förderung erfolgen. Interessierte können sich mit der städtischen Arbeitsgruppe Stadtentwicklung unter stadtentwicklung@siegen-stadt.de in Verbindung setzen.
Zum Hintergrund
Mit dem Förderprogramm “Erhaltung und Erneuerung dörflicher Strukturen und historischer Bausubstanz” verfolgt die Stadt Siegen das Ziel, Maßnahmen zur Erhaltung ortsbildprägender, historischer Bausubstanz und dörflicher Strukturen zu unterstützen. Hierfür stehen im Haushalt jährlich 50.000 Euro Fördermittel zur Verfügung. Das Förderprogramm ist zum 1. Januar 2023 aus dem “Dorferneuerungsprogramm der Stadt Siegen” hervorgegangen. Seitdem können Anträge für Maßnahmen an ortsbildprägenden, historischen und nicht denkmalgeschützten Gebäuden (Ausnahmen im Städtebaufördergebiet “Rund um den Siegberg”) sowie an ortsbildprägenden Freiflächen und Außenanlagen im gesamten Stadtgebiet gestellt werden.